AGB

1 – Ziel und Zweck der Weiterbildung

Mit der Weiterbildung soll der/die Teilnehmer/in Kenntnisse und Fertigkeiten erlangen, die seine/ihre berufliche Beweglichkeit verbessern. Die wesentlichen Inhalte der Weiterbildung sind den zur Weiterbildung gehörenden Informationsblättern sowie dem Kursprogramm zu entnehmen.

2 – Dauer der Weiterbildung

Die Dauer der Weiterbildung wird im Vertrag über eine berufliche Weiterbildung genannt. Für Teilnehmer/innen, die während der Kurzarbeitszeit an dieser Weiterbildung teilnehmen kann die Lernzeit unter Berücksichtigung der organisatorischen Bedürfnisse der ZFB – Zentrum für Brandschutztechnik GmbH, den veränderten Kurzarbeitszeiten flexibel angepasst werden.

3 – Pflichten des/der Teilnehmers/in Der/die Teilnehmer/in verpflichten sich:

– sich zu bemühen, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben,

– an allen Weiterbildungsmaßnahmen nach § 5 regelmäßig teilzunehmen,

– aktiv mit anderen Personen, insbesondere Lehrpersonen, zusammenzuarbeiten und notwendigen Anleitungen zu folgen,

– Werkzeuge, Maschinen und sonstige Ausstattung sowie Lernmaterialien sorgsam zu behandeln, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, zu beachten,

– an einem Praktikum in einem Betrieb teilzunehmen, sofern das Praktikum teil der Weiterbildungsmaßnahme ist,

– an Maßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes teilzunehmen (z.B. Klausuren, Tests, Kolloquien), sofern solche vorgesehen sind,

– aktiv an einer Vermittlung in Arbeit zum Weiterbildungsende mitzuwirken,

– beim Fernbleiben von der Weiterbildung dem Träger am ersten Tag einen wichtigen Grund für das Fehlen mündlich mitzuteilen, am darauffolgenden Tag eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, sofern der Kostenträger des/der Teilnehmers/in keine anderen Bestimmungen festgelegt hat,

– die gültige Hausordnung zu beachten.

4 – Unterrichtszeiten

Die Unterrichtszeit wird im Vertrag über eine berufliche Weiterbildung aufgeführt.

5 – Pflichten des Trägers

Der Träger der Maßnahme verpflichtet sich:

– dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Weiterbildungszieles erforderlich sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden,

– unter Berücksichtigung der Nr. 1 einen Plan für die sachliche und zeitliche Gliederung der Weiterbildung zu erstellen, der die individuellen und betrieblichen Belange berücksichtigt,

– nur solche Personen mit der Durchführung der Weiterbildung zu beauftragen, die dafür qualifiziert sind,

– die Weiterbildung an Ausbildungsplätzen durchzuführen, die nach Art und Ausstattung dazu geeignet sind,

– den Teilnehmern/innen alle Lern- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Weiterbildung und zum Ablegen von Prüfungen unbedingt notwendig sind und vom Kostenträger übernommen werden,

– den Teilnehmern/innen in der Hauptsache nur solche Tätigkeiten und Aufgaben zu übertragen, die dem Weiterbildungszweck dienen,

– den Teilnehmern/innen zur Teilnahme an Prüfungen und Maßnahmen die erforderliche Zeit zu gewähren.

6 – Kündigung/Beendigung

Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von sechs Wochen, erstmals zum Ende der ersten drei Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate, gekündigt werden. Sofern es sich um eine Weiterbildung in Abschnitten handelt, die kürzer als drei Monate sind, ist eine Kündigung zum Ende eines jeden Abschnitts möglich. Ein außerordentliches, fristloses und kostenloses Kündigungsrecht besteht im Falle der Arbeitsaufnahme oder des Übergangs in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis oder im Falle des Übergangs in Vollarbeitszeit im Rahmen einer Weiterbildung während der Kurzarbeitszeit. Falls die Dauer der Weiterbildung kürzer ist als die genannte Kündigungsfrist, entspricht die Kündigungsfrist der Weiterbildungsdauer. Bei weniger als 3 Teilnehmern hat der Träger die Möglichkeit, mit einer Frist von einer Woche eine außerordentliche Kündigung auszusprechen; diese Kündigungsmöglichkeit gilt auch, wenn die Teilnehmerzahl zu Beginn der Weiterbildung geringer als 3 gewesen ist. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht hat der Träger ebenfalls für den Fall, dass der/die Teilnehmer/in seinen/ihren Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachkommt. Kündigungsfristen, die aus besonderem Grund von den genannten Fristen abweichen, sind schriftlich zu vereinbaren. Die Kündigung hat unter allen Umständen schriftlich bei der jeweiligen Verwaltungsstelle des Trägers, bei der sich der/die Teilnehmer/in angemeldet hat, zu erfolgen. Mitarbeiter des Trägers sind nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen. Falls der Kostenträger eine Förderung des/der Teilnehmers/in ablehnt oder widerruft, kann dieser/diese ohne die Wahrung von Fristen kostenfrei von diesem Vertrag zurücktreten. Dies hat spätestens fünf Tage nach Bekanntwerden des Kostenträger-Bescheids zu geschehen, andernfalls behält dieser Vertrag seine Gültigkeit.

7 – Praktikum

Sofern ein Praktikum vereinbart wurde, ist es Inhalt der Weiterbildung. Dauer und Zeit werden vom Träger festgelegt. Die Teilnahme ist Pflicht. Während dieser Zeit ist der/die Teilnehmer/in verpflichtet, sich den Gegebenheiten des Betriebes (wie z.B. Arbeitszeiten), in dem er sei/sie ihr Praktikum absolviert, anzupassen.

8 – Zeugnis

Der Träger stellt dem/der Teilnehmer/in bei Beendigung der Weiterbildung ein Zeugnis bzw. ein Zertifikat aus. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Schulung sowie über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Teilnehmers/in. Sind diese wegen vorzeitigen Ausscheidens des/der Teilnehmers/in nicht darzustellen, wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.

9 – Weiterbildungskosten

Die Weiterbildungskosten und Zahlungsmodalitäten sind im Vertrag über eine berufliche Weiterbildung aufgeführt.

10 – Datenschutz

Der Träger erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Teilnehmern/innen ohne weitergehende Einwilligung nur, wenn sie für die Vertragsbegründung, Vertragsabwicklung und zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Jede/r Teilnehmer/in kann zu jeder Zeit über die gespeicherten, personenbezogenen Daten Auskunft erlangen.

11 – Sonstige Vereinbarungen

Es besteht ein kostenloses Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, längstens bis zum Beginn der Weiterbildung. Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber dem Träger erfolgen. Die Weiterbildung findet nur dann statt, wenn aus Sicht des Trägers ausreichend Teilnehmer vorhanden sind. Für den Fall, dass die Weiterbildung, z.B. mangels Beteiligung, nicht durchgeführt wird bzw. der Starttermin nach Vertragsabschluss aus organisatorischen Gründen verschoben werden muss oder die Zulassung der Weiterbildung widerrufen wird, kann der/die Teilnehmer/in keine Schadensersatzansprüche gegen den Träger und gegen einen dritten Kostenträger geltend machen. Solange die Leistungen unmittelbar von einem dritten Kostenträger an den Trägerüberwiesen werden, stehen dem/der Teilnehmer/in keine Ansprüche auf Auszahlung an sich selbst zu. Falls der/die Teilnehmer/in die Veranstaltungsgebühren – aus welchen Gründen auch immer – direkt von einem dritten Kostenträger erhalten sollte, ist er/sie verpflichtet, den erhaltenen Betrag unverzüglich an den Träger weiterzuleiten. Darüber hinaus gelten nur die Vereinbarungen, die schriftlich vereinbart sind. Der Vertrag behält auch dann seine Gültigkeit, wenn der Weiterbildungsbeginn verlegt wird.